Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsVon Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
1.Ziffer einsKrankenanstalten,
1a.Ziffer eins aEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
2.Ziffer 2Anstaltsapotheken und
3.Ziffer 3Personen,
a)Litera adie sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
b)Litera bderen Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,
abgegeben werden.
(2)Absatz 2Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.
(3)Absatz 3An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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