Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
(2)Absatz 2In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 und § 6a gelten.Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 6 a, gelten.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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