§ 38 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsFür Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, , Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Paragraph 17 b, Absatz eins,) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.03.2024
Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsFür Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, , Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Paragraph 17 b, Absatz eins,) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

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