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Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.
Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.