(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
(1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.
(1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:
1. | Abkömmlinge des Verstorbenen, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. | |||||||||
2. | Abkömmlinge des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen dieser und die Abkömmlinge des Verstorbenen mit diesem anderen Abkömmlingen vor. | |||||||||
3. | Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. | |||||||||
4. | Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so haben die Abkömmlinge des Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vorzug vor anderen Miterben. | |||||||||
5. | Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Verstorbenen vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die Erben von dieser bestimmten Seite den Vorzug. |
(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:
1. | Im Grade näher Verwandte gehen den im Grad entfernter Verwandten vor. | |||||||||
2. | Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem Alter mehrerer in Betracht kommender Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Es hat denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht; dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen. |
(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.
(1) Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
(1) Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach § 3 zu bestimmen.
(2) Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist.
(1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
1. | infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist; | |||||||||
2. | infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder | |||||||||
3. | über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht. |
(2) Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
(3) Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb eines Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach § 3 Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der in § 3 festgelegten Reihenfolge um einen nach § 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist übernehmen will.
(2) Gehören zu einer Verlassenschaft mehrere Erbhöfe und treten mehrere Personen derselben Linie (§ 731 ABGB.) als Miterben ein, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind in der Verlassenschaft mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) vorhanden, so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller Umstände die Wahl.
(1) Die §§ 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Verstorbene letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.
(1) Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der letztwillig Verfügende
1. | eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt; | |||||||||
2. | bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder | |||||||||
3. | bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen. |
(2) Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
(3) Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
(4) Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Abs. 1 bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Verstorbene nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.
(1) Hat der Verstorbene über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.
(1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
(2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.
(1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Verstorbenen, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(1) Mangels Einigung des Anerben mit den übrigen Miterben über die Frist der Auszahlung sowie über die Verzinsung der in Geldforderungen bestehenden Abfindungsansprüche der übrigen Miterben (§ 10 Abs. 2) kann das Verlassenschaftsgericht, vorbehaltlich der Bestimmung des § 13 Abs. 3, auf Antrag des Anerben die Auszahlung dieser Abfindungsansprüche auf einmal oder in Teilbeträgen bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren vom Todestag des Verstorbenen hinausschieben und gleichzeitig eine angemessene Verzinsung festlegen, wenn die sofortige Auszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erbhofs erheblich beeinträchtigen würde; hiebei ist auf eine Auszahlung nach dem inneren Werte Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des Anerben muß das Verlassenschaftsgericht die Auszahlungsfrist ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Erbhofs mit wenigstens drei Jahren bestimmen. Veräußert der Anerbe den Erbhof oder dessen wesentliche Teile vor Ablauf der Frist durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an eine andere Person als seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge, so sind die übrigen Miterben berechtigt, ihre Forderungen sofort geltend zu machen.
(2) Wird eine Auszahlungsfrist von den Miterben vereinbart oder vom Verlassenschaftsgericht bestimmt (Abs. 1), so hat dieses in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben, und zwar im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten (§ 15) grundbücherlich eingetragen werden muß. Diese Anordnung entfällt nur, wenn sich der anspruchsberechtigte Miterbe gegen die Sicherstellung seines Abfindungsanspruchs ausspricht. Die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung der Ansprüche im Sinne des Abs. 1 letzter Satz ist in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde aufzunehmen.
(1) Den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind insoweit, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen anzuwenden, die sich wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.
(3) Befinden sich minderjährige Abkömmlinge (Abs. 1) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des Verstorbenen mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einer solchen zugeführt und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das Pflegschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das Pflegschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.
(1) Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes des Verstorbenen auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des Verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
(3) Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Abs. 2) fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten Leistungen (§§ 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.
Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.
(1) Treten bei der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge Abkömmlinge des Verstorbenen allein oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten als Miterben ein und ist der als Anerbe Berufene noch minderjährig, so kann das Verlassenschaftsgericht auf Antrag des Anerben und wenigstens eines der übrigen Miterben verfügen, daß die Erbteilung vorläufig aufgeschoben werde; der Erbhof ist in diesem Falle den beantragenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Hiedurch wird die Erbhofeigenschaft des Erbhofs nicht berührt. Die vorläufige Aufschiebung der Erbteilung ist bei der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364 c ABGB.). Eine vertragsmäßige Belastung ist nur mit Zustimmung des Anerben zulässig.
(2) Miterben, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, sind im Sinne der §§ 10 ff. abzufinden und zu versorgen. Hiebei treffen die Verpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentum währt. Eine Abfindung (Versorgung) ist auch vorzunehmen, wenn später einer der eingetragenen übrigen Miterben aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt. In diesem Fall übernehmen die übrigen eingetragenen Miterben den erledigten Anteil am Erbhof gleichteilig ins Eigentum; das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherliche Übertragung von Amts wegen anzuordnen. Wollen die übrigen Miterben das Eigentum nicht übernehmen, so ist die vorläufig aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.
(3) Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens aber, sobald er volljährig ist. Das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts wegen anzuordnen.
Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.
(1) Überträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu berechnen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Veräußerung im Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
1. | den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder | |||||||||
2. | durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung (Abs. 1) anzusehen. |
(4) Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.
(1) Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (§ 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.
(2) Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:
1. | Ist ein vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bestimmter weiterer Anerbe vorhanden, so ist dieser Nacherbe und im Sinne dieses Bundesgesetzes Anerbe. | |||||||||
2. | Trifft die Voraussetzung der Z 1 nicht zu, ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz und § 14 sinngemäß, sofern diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung Versorgungsansprüche zustehen. | |||||||||
3. | Andernfalls erlischt die Nacherbschaft. |
(3) Der Anerbe nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach § 10 des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Verstorbenen oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach § 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine Erklärung im Sinne des § 8 Abs. 6 (§ 9 Abs. 1 letzter Satz) enthält, der letztwillig Verfügende nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) §§ 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) §§ 5, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(5) § 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz)
StF: BGBl. Nr. 106/1958 (NR: GP VIII RV 76 AB 445 S. 58. BR: S. 134.)
Änderung
BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)
BGBl. Nr. 444/1974 (NR: GP XIII RV 182 AB 1189 S. 111. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 659/1989 (NR: GP XVII RV 518 AB 1156 S. 125. BR: AB 3776 S. 523.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) I. Abschnitt. | |
§ 1. | Begriff. |
§ 2. | Umfang. |
II. Abschnitt | |
§ 3. | Gesetzliche Erbfolge |
§ 4. |
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§ 4a. |
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§ 5. |
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§ 6. |
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§ 7. |
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§ 8. | Gewillkürte Erbfolge. |
§ 9. |
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III. Abschnitt. | |
§ 10. | Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche. |
§ 11. | Übernahmspreis |
§ 12. | Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche. |
§ 13. | Versorgungsansprüche. |
§ 14. |
|
§ 15. |
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§ 16. | Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung. |
§ 17. | Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten |
§ 18. | Nachtragserbteilung |
§ 19. | Anhörung der Landwirtschaftskammer. |
IV. Abschnitt. | |
§ 20. | Überleitung. |
§ 21. | Ausnahmen vom Geltungsbereich. |
§ 22. | Inkrafttreten und Außerkrafttreten. |
§ 23. | Vollziehung. |
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988