Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsStand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach § 3 zu bestimmen.Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach Paragraph 3, zu bestimmen.
(2)Absatz 2Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist.Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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