§ 4 AnerbG

AnerbG - Anerbengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.

(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AnerbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AnerbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 AnerbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AnerbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AnerbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AnerbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AnerbG
§ 4a AnerbG