Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen. Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den Paragraphen 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3 letzter Satz und im Paragraph 14, Absatz eins, bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im Paragraph 14, Absatz 2, bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.
0 Kommentare zu § 15 AnerbG