Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
In Kraft seit 07.09.1958 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 AnerbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AnerbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 AnerbG