§ 23 AnerbG

AnerbG - Anerbengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

In Kraft seit 07.09.1958 bis 31.12.9999
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