Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.Die Paragraphen 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Verstorbene letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Verstorbene letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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