Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (Paragraph 42, ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2)Absatz 2Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Absatz eins, zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Absatz eins, angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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