§ 16 AnerbG

AnerbG - Anerbengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Treten bei der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge Abkömmlinge des Verstorbenen allein oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten als Miterben ein und ist der als Anerbe Berufene noch minderjährig, so kann das Verlassenschaftsgericht auf Antrag des Anerben und wenigstens eines der übrigen Miterben verfügen, daß die Erbteilung vorläufig aufgeschoben werde; der Erbhof ist in diesem Falle den beantragenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Hiedurch wird die Erbhofeigenschaft des Erbhofs nicht berührt. Die vorläufige Aufschiebung der Erbteilung ist bei der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364 c ABGB.). Eine vertragsmäßige Belastung ist nur mit Zustimmung des Anerben zulässig.

(2) Miterben, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, sind im Sinne der §§ 10 ff. abzufinden und zu versorgen. Hiebei treffen die Verpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentum währt. Eine Abfindung (Versorgung) ist auch vorzunehmen, wenn später einer der eingetragenen übrigen Miterben aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt. In diesem Fall übernehmen die übrigen eingetragenen Miterben den erledigten Anteil am Erbhof gleichteilig ins Eigentum; das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherliche Übertragung von Amts wegen anzuordnen. Wollen die übrigen Miterben das Eigentum nicht übernehmen, so ist die vorläufig aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.

(3) Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens aber, sobald er volljährig ist. Das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts wegen anzuordnen.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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