(1) Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der letztwillig Verfügende
1. | eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt; | |||||||||
2. | bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder | |||||||||
3. | bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen. |
(2) Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
(3) Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
(4) Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Abs. 1 bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Verstorbene nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.
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