§ 8 AnerbG Gewillkürte Erbfolge.

AnerbG - Anerbengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der letztwillig Verfügende
    1. 1.Ziffer einseine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt;
    2. 2.Ziffer 2bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder
    3. 3.Ziffer 3bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen.
  2. (2)Absatz 2Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Absatz eins,, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
  4. (4)Absatz 4Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Abs. 1 bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Absatz eins bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Verstorbene nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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