(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb eines Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach § 3 Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der in § 3 festgelegten Reihenfolge um einen nach § 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist übernehmen will.
(2) Gehören zu einer Verlassenschaft mehrere Erbhöfe und treten mehrere Personen derselben Linie (§ 731 ABGB.) als Miterben ein, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind in der Verlassenschaft mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) vorhanden, so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller Umstände die Wahl.
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