Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn erDer nach Paragraph 3, berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
1.Ziffer einsinfolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
2.Ziffer 2infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
3.Ziffer 3über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
(2)Absatz 2Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
(3)Absatz 3Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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