Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die Paragraphen 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.
0 Kommentare zu § 17 AnerbG