§ 17 AnerbG Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten

AnerbG - Anerbengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10 bis 15 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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