§ 53 AMD-G Ausnahme von der Quotenregelung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht Die Paragraphen 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht- bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2.Ziffer 2für reine Teleshoppingprogramme und
  3. 3.Ziffer 3für Eigenwerbeprogramme.
  4. 2.Ziffer 2für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (Paragraph 46,).

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010
§ 53.Paragraph 53,

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht Die Paragraphen 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht- bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2.Ziffer 2für reine Teleshoppingprogramme und
  3. 3.Ziffer 3für Eigenwerbeprogramme.
  4. 2.Ziffer 2für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (Paragraph 46,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten