§ 53 AMD-G Ausnahme von der Quotenregelung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

1.

für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht- bundesweit weiter verbreitet werden;

2.

für reine TeleshoppingprogrammeTeleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).

3. für Eigenwerbeprogramme.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

1.

für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht- bundesweit weiter verbreitet werden;

2.

für reine TeleshoppingprogrammeTeleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).

3. für Eigenwerbeprogramme.

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