§ 27 AltlsanG Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

Altlastensanierungsgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige

Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 .................................... 7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

Kriterien der Baurestmassendeponie der

Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

3.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 7,20 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

c) Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2008
Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige

Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 .................................... 7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

Kriterien der Baurestmassendeponie der

Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

3.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 7,20 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

c) Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

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