§ 27 AltlsanG Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 27,

Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt: Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet Paragraph 6, Absatz eins bis 4 wie folgt:

  1. (1)Absatz einsDer Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne fürDer Altlastenbeitrag beträgt für gemäß Paragraph 3, beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBaurestmassen oder
      2. b)Litera bErdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
      ab 1. Jänner 20017,20 €,
    2. 2.Ziffer 2Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht,ab 1. Jänner 200421,80 €,
    3. 3.Ziffer 3mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,ab 1. Jänner 200414,50 €,
    4. 4.Ziffer 4alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200465,00 €.
  2. (2)Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne fürWerden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsAbfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
    3. 3.Ziffer 3Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 29 €.
  4. (4)Absatz 4Werden Abfälle
    1. 1.Ziffer einsauf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oderauf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oderauf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
    beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. a)Litera aBaurestmassendeponienab 1. Jänner 20047,20 €,
    2. b)Litera bReststoffdeponienab 1. Jänner 200414,50 €,
    3. c)Litera cMassenabfalldeponienab 1. Jänner 200421,80 €.
  5. (1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  6. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  7. (3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2008
Paragraph 27,

Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt: Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet Paragraph 6, Absatz eins bis 4 wie folgt:

  1. (1)Absatz einsDer Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne fürDer Altlastenbeitrag beträgt für gemäß Paragraph 3, beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBaurestmassen oder
      2. b)Litera bErdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
      ab 1. Jänner 20017,20 €,
    2. 2.Ziffer 2Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht,ab 1. Jänner 200421,80 €,
    3. 3.Ziffer 3mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,ab 1. Jänner 200414,50 €,
    4. 4.Ziffer 4alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200465,00 €.
  2. (2)Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne fürWerden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsAbfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
    3. 3.Ziffer 3Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 29 €.
  4. (4)Absatz 4Werden Abfälle
    1. 1.Ziffer einsauf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oderauf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oderauf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
    beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. a)Litera aBaurestmassendeponienab 1. Jänner 20047,20 €,
    2. b)Litera bReststoffdeponienab 1. Jänner 200414,50 €,
    3. c)Litera cMassenabfalldeponienab 1. Jänner 200421,80 €.
  5. (1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  6. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  7. (3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

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