§ 25 AltlsanG Parteistellung

Altlastensanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Fassung gültig ab 01.01.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten Parteistellung in deneinem Verfahren gemäß §§ 6§ 24 Abs. 2 haben Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, 12 und 22 die Betragsangaben wie folgt:Absatz 2, haben

statt ............ 2,10 Euro ..................... 30 S

statt ............ 5,80 Euro ..................... 80 S

statt ............ 7,20 Euro ..................... 100 S

statt ........... 10,90 Euro ..................... 150 S

statt ........... 14,50 Euro ..................... 200 S

statt ........... 21,80 Euro ..................... 300 S

statt ........... 29,00 Euro ..................... 400 S

statt ........... 43,60 Euro ..................... 600 S

statt ........... 65,00 Euro ..................... 900 S

statt ........... 87,00 Euro ..................... 1 200 S

statt ....... 21 800,00 Euro ..................... 300 000 S

statt ....... 36 300,00 Euro ..................... 500 000 S

statt ... 22 000 000,00 Euro ..................... 300 000 000 S.

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
  2. 2.Ziffer 2die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
  3. 3.Ziffer 3die Nachbarn,
  4. 4.Ziffer 4die betroffenen Wasserberechtigten und
  5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005
§ 25.Paragraph 25,

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten Parteistellung in deneinem Verfahren gemäß §§ 6§ 24 Abs. 2 haben Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, 12 und 22 die Betragsangaben wie folgt:Absatz 2, haben

statt ............ 2,10 Euro ..................... 30 S

statt ............ 5,80 Euro ..................... 80 S

statt ............ 7,20 Euro ..................... 100 S

statt ........... 10,90 Euro ..................... 150 S

statt ........... 14,50 Euro ..................... 200 S

statt ........... 21,80 Euro ..................... 300 S

statt ........... 29,00 Euro ..................... 400 S

statt ........... 43,60 Euro ..................... 600 S

statt ........... 65,00 Euro ..................... 900 S

statt ........... 87,00 Euro ..................... 1 200 S

statt ....... 21 800,00 Euro ..................... 300 000 S

statt ....... 36 300,00 Euro ..................... 500 000 S

statt ... 22 000 000,00 Euro ..................... 300 000 000 S.

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
  2. 2.Ziffer 2die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
  3. 3.Ziffer 3die Nachbarn,
  4. 4.Ziffer 4die betroffenen Wasserberechtigten und
  5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten