§ 34 AKWO

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.

(2) Die Wahllokale haben die für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand aufzuweisen. Die Gemeinden haben die von ihnen zur Verfügung zu stellenden Wahllokale in einem für die Wahldurchführung bereiten Zustand auf ihre Kosten bereitzustellen; werden solche Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel verwendet, so hat die Arbeiterkammer auf eigene Kosten für die zur Herstellung der allenfalls erforderlichen On-Line-Verbindung für die Wählerliste notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen.

(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen, ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche Wahlurne erhalten hat.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 AKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 AKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 AKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 AKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 AKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 AKWO
§ 35 AKWO