§ 35 AKWO

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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