Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.
(2)Absatz 2Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(3)Absatz 3Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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