Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so gekennzeichnet werden, daß er noch lesbar bleibt.
(2)Absatz 2In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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