Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.Die Wahlkarten nach Paragraph 25, Absatz eins, sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (Paragraph 24, Absatz 2,) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.
(2)Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 AKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 AKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 AKWO