§ 24 AKWO

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsErfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach Paragraph 23, eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe, und zwar
    1. 1.Ziffer einsbei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;
    2. 2.Ziffer 2bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 AKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 AKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 AKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 AKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 AKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 AKWO
§ 25 AKWO