Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsErfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach Paragraph 23, eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.
(2)Absatz 2Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.
(3)Absatz 3Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe, und zwar
1.Ziffer einsbei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;
2.Ziffer 2bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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