Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger) haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger) haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (Paragraph eins,) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger haben auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten der in den Versicherungsunterlagen als kammerzugehörig und umlagepflichtig geführten Arbeitnehmer zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer).
(4)Absatz 4Soweit dies zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betriebswahlsprengeln erforderlich ist, hat das Wahlbüro den Arbeitgebern Verzeichnisse aller nach seinen Unterlagen (Mitgliederevidenz) beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Auftrag zu übermitteln,
1.Ziffer einsdie Verzeichnisse daraufhin zu überprüfen, ob alle am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer angeführt sind, und allfällige Korrekturen anzubringen,
2.Ziffer 2die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag zurückzusenden.
(5)Absatz 5Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
(6)Absatz 6Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
(7)Absatz 7Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 4 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Absatz 4, bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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