§ 17 AKWO Ausschreibung der Wahl

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 AKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 AKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 AKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 AKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 AKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 AKWO
§ 18 AKWO