(1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
(2) Soweit dies organisatorisch möglich und zweckmäßig ist und tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe durchgeführt werden kann, ist die Wahl in Betriebswahlsprengeln durchzuführen. Bei der Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel können für einen Betrieb ein oder – wenn er mehrere Betriebsstätten umfaßt oder dies nach Zahl der Wahlberechtigten erforderlich ist – mehrere Betriebswahlsprengel geschaffen werden; es kann auch ein Betriebswahlsprengel für mehrere Betriebe oder für mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe eingerichtet werden. Die Zuordnung der Betriebswahlsprengel zu den Wahlkreisen hat nach dem von der Hauptwahlkommission gleichzeitig zu bestimmenden Sitz der Sprengelwahlkommissionen zu erfolgen. Der Betriebswahlsprengel kann auch Betriebe oder Betriebsstätten erfassen, die außerhalb des geographischen Bereichs des jeweiligen Wahlkreises liegen.
(3) Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Betriebswahlsprengel ist spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste vorzunehmen.
(4) Neben den Betriebswahlsprengeln und Wahlkreisen ist ein Allgemeiner Wahlsprengel, der das gesamte Kammergebiet umfaßt, einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste die gemäß § 33 erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel und deren Sitze zu bestimmen.
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