(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend machen, sind, soweit sie die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft machen können und die für die Wählererfassung notwendigen Daten bekanntgeben, auf Grund dieser in die Wählerliste aufzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.
(2) Die verbesserten und ergänzten Unterlagen sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln zu gliedern und hat folgende Daten der in fortlaufenden Zahlen zu führenden Wahlberechtigten zu enthalten: Name, Beschäftigungsort bzw. Wohnadresse, Geburtsdatum. Für die Herstellung der Wählerliste für die Betriebswahlsprengel gilt Anlage 1. Alle Wahlberechtigten nach §§ 20 und 21, die in Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigt sind, für die ein Betriebswahlsprengel eingerichtet ist, sind in der Wählerliste dieses Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Alle anderen wahlberechtigten Personen (§ 21 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6) sind in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen.
(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnanschrift bekannt ist, vor der Auflage der Wählerliste von der Aufnahme in die Wählerliste schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen. Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels sind in dieser Information über die automatische Ausstellung der Wahlkarte in Kenntnis zu setzen.
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