§ 12 AKWO

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Wahlbüro hat insbesondere

1.

die Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung gewährleistet erscheint, sowie nach der Zahl der Wahlberechtigten und unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Wahldurchführung die Betriebswahlsprengel abgegrenzt und die Sitze der Sprengelwahlkommissionen bestimmt werden, wobei für mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder für verschiedene Betriebe oder mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe jeweils ein Betriebswahlsprengel geschaffen werden kann;

2.

die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln (Betriebswahlsprengeln sowie Allgemeiner Wahlsprengel) anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (§ 22 und § 23 Abs. 1),

3.

die Wahllokale zu organisieren und ein Verzeichnis der Orte einschließlich der Wahllokale und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen (§ 33),

4.

die Wahlkarten auszustellen (§ 27),

5.

die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen bzw. der Hauptwahlkommission zu übermitteln (§ 40),

6.

die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen zu führen, deren Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hierfür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist,

7.

auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der aus der Mitgliederevidenz in die Wählerliste übernommenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte, auf Verlangen auch auf Datenträger, zu übermitteln.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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