Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter
(2)Absatz 2Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:
1.Ziffer einsder Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2.Ziffer 2die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,
3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen der Betriebwahlsprengel und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels und ihre Stellvertreter vom Wahlkommissär.
(3)Absatz 3Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen bei Aufnahme der Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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