Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.
(2)Absatz 2Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3)Absatz 3Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 AKWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 AKWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 AKWO