Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
1.Ziffer einsdie Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
2.Ziffer 2die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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