Die Hauptwahlkommission hat
1. | die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17), | |||||||||
2. | die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18), | |||||||||
3. | die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18 Abs. 4), | |||||||||
4. | die Wählerliste aufzulegen (§ 23), | |||||||||
5. | über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32), | |||||||||
6. | Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40 Abs. 4), | |||||||||
7. | über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6), | |||||||||
8. | im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3), | |||||||||
9. | die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5), | |||||||||
10. | das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (§ 51), | |||||||||
11. | das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 52), | |||||||||
12. | die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1), | |||||||||
13. | das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3), | |||||||||
14. | die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56). |
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