Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDen Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zuständig ist.
(2)Absatz 2Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3)Absatz 3Werden Umstände bekannt, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so hat der Wahlkommissär, wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zulässt, unverzüglich die zur Sicherung der Durchführung einer geordneten Wahl notwendigen Verfügungen zu treffen und der Hauptwahlkommission darüber zu berichten.
In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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