Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle jederzeit einer Überwachung unterziehen.
(2)Absatz 2Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Abs. 1 sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Absatz eins, sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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