Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAkkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.
(2)Absatz 2Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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