§ 1 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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