§ 5 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die zum Betrieb von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1994. Wenn Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die Bestimmungen der GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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