(1) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind berechtigt, im Umfang der seitens der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenz das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.
(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung das Aussehen der Akkreditierungszeichen und nähere Bestimmungen über deren Verwendung festzulegen.
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