Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn
1.Ziffer einsvon der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden odervon der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden oder
2.Ziffer 2planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder
3.Ziffer 3mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
(2)Absatz 2Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden.Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden.
(3)Absatz 3Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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