§ 16 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn

1.

von der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden oder

2.

planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder

3.

mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.

(2) Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden.

(3) Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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