Gesamte Rechtsvorschrift AkkG 2012

Akkreditierungsgesetz 2012

AkkG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AkkG 2012 Allgemeine Bestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 2 AkkG 2012


Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (insbesondere Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen) und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest. Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, Sitzung 30, die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (insbesondere Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen) und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

§ 3 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsAkkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.
  2. (2)Absatz 2Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.

§ 4 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsAkkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind berechtigt, im Umfang der seitens der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenz das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung das Aussehen der Akkreditierungszeichen und nähere Bestimmungen über deren Verwendung festzulegen.

§ 5 AkkG 2012


Paragraph 5,

Die zum Betrieb von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1994. Wenn Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die Bestimmungen der GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Abschnitt Akkreditierungsverfahren

§ 6 AkkG 2012 Akkreditierungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Akkreditierungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Akkreditierungsbeirat obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung hinsichtlich Verfahrens- und/oder technischer Anforderungen in Bezug auf Akkreditierungen in obligatorischen Bereichen der Konformitätsbewertung, sowie die Empfehlung der hierfür anzuwendenden normativen Dokumente,
    2. 2.Ziffer 2Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden,
    3. 3.Ziffer 3Beratung hinsichtlich Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Akkreditierung.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:Hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2, hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
    1. 1.Ziffer einsAuswahl von Sachverständigen für die Erst- und Wiederholungsbegutachtung,
    2. 2.Ziffer 2Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungs-begutachtungen,
    3. 3.Ziffer 3Einsetzung von technischen Ausschüssen,
    4. 4.Ziffer 4Behandlung aller sonstigen akkreditierungsrelevanten Themen, die von der Akkreditierungsstelle an ihn herangetragen werden.
    5. 5.Ziffer 5Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Abs. 5.Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Absatz 5,
  5. (5)Absatz 5Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsEin Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft,
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer.
  6. (6)Absatz 6Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:
    1. 1.Ziffer einsJe ein Vertreter der Bundesländer,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Industriellenvereinigung,
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich,
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
    9. 9.Ziffer 9ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter des Fachverbands für technische Büros,
    11. 11.Ziffer 11ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    12. 12.Ziffer 12ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. 13.Ziffer 13ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    14. 14.Ziffer 14ein Vertreter von Austrolab (Vereinigung der akkreditierten Stellen),
    15. 15.Ziffer 15ein Vertreter des Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut) und
    16. 16.Ziffer 16ein Vertreter vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik.
  7. (7)Absatz 7Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.
  8. (8)Absatz 8Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Abs. 5 bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Absatz 5, bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.

§ 7 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsKonformitätsbewertungsstellen haben
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Normen, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart wurden,
    2. 2.Ziffer 2sofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben wurden undsofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben wurden und
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Anleitungsdokumente, die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 herausgegeben wurden,
    zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mittels Verordnung die Fundstellen der Leitfäden der Akkreditierung Austria unter Bedachtnahme auf vergleichbare unionsrechtliche Vorschriften und Richtlinien internationaler Organisationen kundmachen und diese Leitfäden für verbindlich erklären, sofern dies zur Sicherung der Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen im Vergleich zum internationalen Niveau erforderlich ist oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.

§ 8 AkkG 2012


Paragraph 8,

Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.

§ 9 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierungsstelle ist befugt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Sachverständige mit der Durchführung der Begutachtung sowie der Erstellung eines Begutachtungs-berichtes zu beauftragen, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung von Akkreditierungsvoraussetzungen notwendig ist. Dabei sind solche Sachverständige zu beauftragen, welche möglichst umfangreiche fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der zu akkreditierenden Stellen besitzen.
  2. (2)Absatz 2Werden im Rahmen der Begutachtung vom Sachverständigen Nichtkonformitäten erkannt, so hat er diese der Konformitätsbewertungsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat innerhalb von 8 Wochen, beginnend vom letzten Tag der Begutachtung, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu setzen und geeignete Nachweise hierüber unmittelbar dem Sachverständigen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Werden innerhalb der Frist von 8 Wochen keinerlei Nachweise erbracht, hat der verantwortlich zeichnende Sachverständige seinen Begutachtungsbericht abzuschließen und der Akkreditierungsstelle zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Werden dem Sachverständigen innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 unzureichende Nachweise vorgelegt, so hat der Sachverständige die Konformitätsbewertungsstelle hierüber schriftlich zu informieren und darauf hinzuweisen, dass binnen 4 weiterer Wochen ihm entweder geeignete Nachweise vorgelegt werden oder er den Begutachtungsbericht abschließt und der Akkreditierungsstelle übermittelt.Werden dem Sachverständigen innerhalb einer Frist gemäß Absatz 2, unzureichende Nachweise vorgelegt, so hat der Sachverständige die Konformitätsbewertungsstelle hierüber schriftlich zu informieren und darauf hinzuweisen, dass binnen 4 weiterer Wochen ihm entweder geeignete Nachweise vorgelegt werden oder er den Begutachtungsbericht abschließt und der Akkreditierungsstelle übermittelt.
  5. (5)Absatz 5Der verantwortlich zeichnende Sachverständige hat der Akkreditierungsstelle unverzüglich einen Bericht über die Nichtkonformitäten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.Der verantwortlich zeichnende Sachverständige hat der Akkreditierungsstelle unverzüglich einen Bericht über die Nichtkonformitäten gemäß Absatz 2, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Sachverständige sind über die Sachverständigentätigkeit hinaus zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt gewordenen Vorgänge und Sachverhalte, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung erlangt haben, verpflichtet. Unterlagen, die zur Durchführung der Begutachtung zur Verfügung gestellt wurden, dürfen keinesfalls Dritten, auf welche Weise auch immer, zugängig gemacht oder vervielfältigt werden.
  7. (7)Absatz 7Sachverständige haben die Pflicht, eine Begutachtung abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, wie etwa bei beratenden Tätigkeiten für die zu begutachtende Konformitätsbewertungsstelle.
  8. (8)Absatz 8Sachverständige sind verpflichtet, Begutachtungen nach den Vorgaben der Akkreditierungsstelle durchzuführen und soweit zutreffend, die vorgesehenen Arbeitsdokumente zu verwenden.
  9. (9)Absatz 9Sachverständige sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten weiterzubilden und der Akkreditierungsstelle alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen.
  10. (10)Absatz 10Sachverständige sind auf Verlangen der Akkreditierungsstelle verpflichtet, erforderliche Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf den Begutachtungsbericht oder Aufklärungen über im Zuge der Begutachtung festgestellte Tatsachen ohne Anspruch auf Kostenersatz vorzunehmen.

§ 10 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsFür die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 gliedern sich nachDie Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, gliedern sich nach
    1. 1.Ziffer einsden Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung,
    4. 4.Ziffer 4den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß § 8 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß Paragraph 8, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  5. (5)Absatz 5Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (Paragraph 76, Absatz 4, AVG).
  6. (6)Absatz 6Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 9 erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

§ 11 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle jederzeit einer Überwachung unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Abs. 1 sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Absatz eins, sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.

3. Abschnitt Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

§ 12 AkkG 2012 Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen


  1. (1)Absatz einsDie akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit
    1. 1.Ziffer einsderen rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. organisatorischem Status,
    2. 2.Ziffer 2der obersten Leitung oder sonstigem Schlüsselpersonal,
    3. 3.Ziffer 3den grundsätzlichen Regelungen,
    4. 4.Ziffer 4den Ressourcen oder Standorten,
    5. 5.Ziffer 5dem Akkreditierungsumfang oder
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Konformitäts-bewertungsstelle haben könnten.
  2. (2)Absatz 2Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.
  4. (4)Absatz 4Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
  5. (5)Absatz 5Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.
  6. (6)Absatz 6Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (Paragraph 4, Absatz 2,) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.

4. Abschnitt Beendigung der Akkreditierung

§ 13 AkkG 2012 Beendigung der Akkreditierung


  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Entzug der Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, werden dadurch nicht berührt.

§ 14 AkkG 2012 Entzug der Akkreditierung


§ 14.Paragraph 14,

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer eins              wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
  2. 2.Ziffer 2den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
  3. 3.Ziffer 3während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
  4. 4.Ziffer 4das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.

§ 15 AkkG 2012 Aussetzung der Akkreditierung


§ 15.Paragraph 15,

Auf Antrag akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen kann die Akkreditierung für sechs Monate ausgesetzt werden, wenn auf Grund des Wechsels des Sitzes, der Bautätigkeit am Sitz oder in den Räumlichkeiten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, oder längerer Abwesenheit von leitenden Personen, eine planmäßige Begutachtung nicht durchgeführt oder die akkreditierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

§ 16 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsDie Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsvon der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden odervon der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden oder
    2. 2.Ziffer 2planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder
    3. 3.Ziffer 3mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden.Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden.
  3. (3)Absatz 3Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.

§ 17 AkkG 2012 Einschränkung der Akkreditierung


§ 17.Paragraph 17,

Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

  1. 1.Ziffer einswesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
  2. 2.Ziffer 2im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.

5. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 18 AkkG 2012 Strafbestimmungen


§ 18.Paragraph 18,

Wer

  1. 1.Ziffer einsbehördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
  3. 3.Ziffer 3das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

§ 19 AkkG 2012 Vollziehung


§ 19.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4, die Bundesministerin für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 AkkG 2012 Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides für die bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen wird von Amtswegen eingeleitet.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Akkreditierungen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach landesrechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum Ende der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 festgelegten Übergangsfrist (31. Dezember 2014) gültig.

§ 21 AkkG 2012


  1. (1)Absatz einsDas Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, tritt mit Ablauf des 20. April 2012 außer Kraft.Das Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 20. April 2012 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung betreffend die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen, BGBl. II Nr. 427/1999, tritt mit Ablauf des 20. April 2012 außer Kraft.Die Verordnung betreffend die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 20. April 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Geltung der Akkreditierungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 70/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001, der Akkreditierungsversicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 13/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001 und der Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008, werden durch die Aufhebung nicht berührt.Die Geltung der Akkreditierungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, der Akkreditierungsversicherungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, und der Akkreditierungszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008,, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 bis 4, 7, 8 und 10 bis 12 der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, werden aufgehoben.Die Paragraphen eins bis 4, 7, 8 und 10 bis 12 der Kalibrierdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, werden aufgehoben.

§ 22 AkkG 2012


Paragraph 22,

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.