§ 17 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

1.

wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,

2.

im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 AkkG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 AkkG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 AkkG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 AkkG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 AkkG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AkkG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 AkkG 2012
§ 18 AkkG 2012