Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
1.Ziffer einswesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
2.Ziffer 2im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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