Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
1.
wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
2.
im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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