(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
1. | mit dem Entzug der Akkreditierung, | |||||||||
2. | mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder | |||||||||
3. | mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle. |
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.
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