Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
1.Ziffer einsmit dem Entzug der Akkreditierung,
2.Ziffer 2mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
3.Ziffer 3mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, werden dadurch nicht berührt.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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