§ 6 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Akkreditierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Akkreditierungsbeirat obliegen folgende Aufgaben:

1.

Beratung hinsichtlich Verfahrens- und/oder technischer Anforderungen in Bezug auf Akkreditierungen in obligatorischen Bereichen der Konformitätsbewertung, sowie die Empfehlung der hierfür anzuwendenden normativen Dokumente,

2.

Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden,

3.

Beratung hinsichtlich Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Akkreditierung.

(3) Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:

1.

Auswahl von Sachverständigen für die Erst- und Wiederholungsbegutachtung,

2.

Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungs-begutachtungen,

3.

Einsetzung von technischen Ausschüssen,

4.

Behandlung aller sonstigen akkreditierungsrelevanten Themen, die von der Akkreditierungsstelle an ihn herangetragen werden.

5.

Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Abs. 5.

(5) Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:

1.

Ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

4.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,

5.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft,

6.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,

7.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und

8.

ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer.

(6) Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:

1.

Je ein Vertreter der Bundesländer,

2.

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

3.

ein Vertreter der Industriellenvereinigung,

4.

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich,

5.

ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

6.

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

7.

ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,

8.

ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,

10.

ein Vertreter des Fachverbands für technische Büros,

11.

ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

12.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

13.

ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,

14.

ein Vertreter von Austrolab (Vereinigung der akkreditierten Stellen),

15.

ein Vertreter des Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut) und

16.

ein Vertreter vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik.

(7) Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.

(8) Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Abs. 5 bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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