1.Ziffer einsBeratung hinsichtlich Verfahrens- und/oder technischer Anforderungen in Bezug auf Akkreditierungen in obligatorischen Bereichen der Konformitätsbewertung, sowie die Empfehlung der hierfür anzuwendenden normativen Dokumente,
2.Ziffer 2Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden,
3.Ziffer 3Beratung hinsichtlich Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Akkreditierung.
(3)Absatz 3Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.
(4)Absatz 4Hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:Hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2, hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
1.Ziffer einsAuswahl von Sachverständigen für die Erst- und Wiederholungsbegutachtung,
2.Ziffer 2Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungs-begutachtungen,
3.Ziffer 3Einsetzung von technischen Ausschüssen,
4.Ziffer 4Behandlung aller sonstigen akkreditierungsrelevanten Themen, die von der Akkreditierungsstelle an ihn herangetragen werden.
5.Ziffer 5Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Abs. 5.Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Absatz 5,
(5)Absatz 5Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:
1.Ziffer einsEin Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
4.Ziffer 4ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,
5.Ziffer 5ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft,
6.Ziffer 6ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,
7.Ziffer 7ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und
8.Ziffer 8ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer.
(6)Absatz 6Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:
1.Ziffer einsJe ein Vertreter der Bundesländer,
2.Ziffer 2ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
3.Ziffer 3ein Vertreter der Industriellenvereinigung,
4.Ziffer 4ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich,
5.Ziffer 5ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
6.Ziffer 6ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
7.Ziffer 7ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
8.Ziffer 8ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
9.Ziffer 9ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,
10.Ziffer 10ein Vertreter des Fachverbands für technische Büros,
11.Ziffer 11ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
12.Ziffer 12ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
13.Ziffer 13ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
14.Ziffer 14ein Vertreter von Austrolab (Vereinigung der akkreditierten Stellen),
15.Ziffer 15ein Vertreter des Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut) und
16.Ziffer 16ein Vertreter vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik.
(7)Absatz 7Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.
(8)Absatz 8Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Abs. 5 bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Absatz 5, bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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