§ 14 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

1.

              wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,

2.

den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,

3.

während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder

4.

das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird

und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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