Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
1.Ziffer einswesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
2.Ziffer 2den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
3.Ziffer 3während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
4.Ziffer 4das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 AkkG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 AkkG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 AkkG 2012