§ 14 AkkG 2012 Entzug der Akkreditierung

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 14.Paragraph 14,

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer eins              wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
  2. 2.Ziffer 2den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
  3. 3.Ziffer 3während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
  4. 4.Ziffer 4das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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