Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
1. | wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden, | |||||||||
2. | den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird, | |||||||||
3. | während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder | |||||||||
4. | das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird | |||||||||
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen. |
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