1.Ziffer einshinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4, die Bundesministerin für Finanzen,
3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.
In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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