Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen, | |||||||||
3. | im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend | |||||||||
betraut. |
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