§ 28 AKG Aufgaben der Zweigwahlkommission

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Die Zweigwahlkommission hat

  1. 1.Ziffer einsdie Wählerlisten aufzulegen;
  2. 2.Ziffer 2die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen;
  3. 1.Ziffer einsdie Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
  4. 2.Ziffer 2über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (Paragraph 29, Absatz 3,);
  5. 3.Ziffer 3das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
§ 28.Paragraph 28,

Die Zweigwahlkommission hat

  1. 1.Ziffer einsdie Wählerlisten aufzulegen;
  2. 2.Ziffer 2die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen;
  3. 1.Ziffer einsdie Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
  4. 2.Ziffer 2über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (Paragraph 29, Absatz 3,);
  5. 3.Ziffer 3das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

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