§ 28 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Aufgaben der Zweigwahlkommission

§ 28. Die Zweigwahlkommission hat

1.

die Wählerlisten aufzulegenOrte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;

2.

über die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzenDurchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);

3.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Aufgaben der Zweigwahlkommission

§ 28. Die Zweigwahlkommission hat

1.

die Wählerlisten aufzulegenOrte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;

2.

über die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzenDurchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);

3.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

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