§ 27 AKG Zweigwahlkommission

Arbeiterkammergesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Zweigwahlkommission

§ 27. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.

(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Zweigwahlkommission

§ 27. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.

(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten