Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich
1. | EU-AIF verwalten, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist, oder | |||||||||
2. | Dienstleistungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde. |
(2) Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer vonsonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMGEU) anerkannten anderen Sprache2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
(3) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 29 zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden.
(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich
1. | EU-AIF verwalten, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist, oder | |||||||||
2. | Dienstleistungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde. |
(2) Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer vonsonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMGEU) anerkannten anderen Sprache2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
(3) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 29 zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden.