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(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. | in erster Instanz | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
b) | im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, | |||||||||
2. | in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. |
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
1. | die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen. |
(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. | in erster Instanz | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
b) | im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, | |||||||||
2. | in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. |
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
1. | die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen. |