§ 13 ADFG

ASOR-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,

2.

in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2020

(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,

2.

in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

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